Verhinderungs- & Kurzzeitpflege erklärt (2025): Gemeinsamer Jahresbetrag & Tipps für Angehörige
- Vanessa F.

- 7. Okt.
- 3 Min. Lesezeit
Pflegende Angehörige leisten jeden Tag enorm viel – doch auch sie brauchen mal eine Pause. Genau dafür gibt es die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Beide Leistungen bieten finanzielle Unterstützung, wenn Angehörige vorübergehend ausfallen oder Entlastung benötigen. Seit dem 1. Juli 2025 wurden beide Leistungen in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Familien haben dadurch mehr Flexibilität, die Mittel nach Bedarf einzusetzen. In diesem Artikel erklären wir die aktuellen Regeln 2025, zeigen, wie sich die Beträge kombinieren lassen, und geben Tipps für Familien mit einer 24-Stunden-Betreuung.
☝️ Das Wichtigste in Kürze
Seit 01.07.2025: Verhinderungs- & Kurzzeitpflege = ein gemeinsamer Jahresbetrag.
Höhe: 3.539 € pro Jahr für alle Pflegegrade ab PG 2.
Für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige/Haushaltsmitglieder: max. das 2-Fache des Pflegegeldes.
Für Verhinderungspflege durch externe Personen oder Dienste: bis zum Maximalbetrag von 3.539 €.
Anspruch: mindestens 6 Monate vorher Pflegegrad vorhanden.
Ziel: Angehörige entlasten, z. B. bei Urlaub, Krankheit oder eigener Erholung.

📚 Inhalt
Höhe der Leistungen der Verhinderungs- & Kurzzeitpflege 2025
Unterschied: Verhinderungs- vs. Kurzzeitpflege
Praxis-Beispiele Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege
Antrag & Ablauf
Kombination mit anderen Leistungen
Fazit: Flexible Entlastung für Familien
Häufige Fragen (FAQ)
Höhe der Leistungen der Verhinderungs- & Kurzzeitpflege 2025
Seit der Erhöhung zum 1. Juli 2025 gelten folgende monatlichen Leistungen:
Pflegegrad | Pflegegeld (mtl.) | Max. Verhinderungspflege bei nahen Angehörigen* | Max. Verhinderungs- & Kurzzeitpflege gesamt (jährlich) |
PG2 | 347 € | 694 € | 3.539 € |
PG3 | 599 € | 1.198 € | 3.539 € |
PG4 | 800 € | 1.600 € | 3.539 € |
PG5 | 990 € | 1.980 € | 3.539 € |
*Bei Pflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder gilt diese Grenze. Bei externer Pflege durch Dienste: bis 3.539 € möglich.
Quelle: Pflege.de - Kurzzeitpflege
Unterschied: Verhinderungs- vs. Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege:
Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt (z. B. Urlaub, Krankheit, Termine).
Vertretung übernimmt ein ambulanter Pflegedienst, Bekannte oder andere Angehörige.
Flexible Nutzung über Tage oder Stunden.
Kurzzeitpflege:
Vorübergehende stationäre Pflege in einer Einrichtung.
Sinnvoll z. B. nach Krankenhausaufenthalten oder in Krisensituationen.
Kann für mehrere Wochen genutzt werden.
Neu seit 2025: Beide Leistungen werden gemeinsam aus einem Jahresbudget von 3.539 € finanziert. Familien können also frei wählen, ob sie es für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einsetzen.
Praxis-Beispiele
Beispiel 1: Verhinderungspflege durch Angehörige
Frau Müller (Pflegegrad 3) wird von ihrer Tochter gepflegt. Die Tochter möchte für 2 Wochen Urlaub nehmen.
Anspruch auf Pflegegeld: 599 € (weiterlaufend).
Vertretung durch nahe Angehörige.
Erstattung: max. 1.198 € (2 × Pflegegeld).
Beispiel 2: Kombination mit Kurzzeitpflege
Herr Becker (Pflegegrad 4) muss nach einer Operation für 3 Wochen in eine Kurzzeitpflege-Einrichtung.
Kosten: 2.400 €.
Finanzierung: komplett aus dem Jahresbetrag von 3.539 €.
Restbetrag (1.139 €) kann später für Verhinderungspflege genutzt werden.
Beispiel 3: Kombination mit 24-Stunden-Betreuung
Familie Schubert beschäftigt eine Betreuungskraft für die Mutter (Pflegegrad 5). Während eines Krankenhausaufenthalts der Mutter bleibt die Betreuungskraft unbeschäftigt.
Kurzzeitpflege in Einrichtung: 2.000 €.
Restbetrag 1.539 € → kann später für Verhinderungspflege genutzt werden.
Vorteil: Flexibilität, auch wenn bereits eine Betreuungskraft im Haushalt lebt.
Antrag & Ablauf
Antrag bei der Pflegekasse stellen (formlos oder über Formular).
Nachweise einreichen (z. B. Rechnungen von Einrichtungen, Pflegediensten).
Pflegegeld wird während Verhinderungs-/Kurzzeitpflege anteilig weitergezahlt.
Wichtig: Anspruch besteht nur, wenn der Pflegegrad seit mindestens 6 Monaten anerkannt ist.
Kombination mit anderen Leistungen
Pflegegeld: wird anteilig weitergezahlt, auch während der Verhinderungspflege.
Pflegesachleistungen: bleiben unberührt.
Entlastungsbetrag (131 €): kann zusätzlich genutzt werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: unabhängig von dieser Leistung.
👉 Durch geschickte Kombination sinkt der Eigenanteil an der häuslichen Pflege deutlich.
Fazit: Flexible Entlastung für Familien
Mit der neuen Regelung seit Juli 2025 wird die Pflege spürbar flexibler: Familien können selbst entscheiden, ob sie die Mittel für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen. Das Jahresbudget von 3.539 € schafft mehr Sicherheit und Entlastung für pflegende Angehörige – und ist damit ein wichtiges Instrument, auch in Kombination mit einer 24-Stunden-Betreuung.
Häufige Fragen (FAQ)
Wer hat Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mit mindestens 6 Monaten anerkannter Pflegebedürftigkeit.
Wie hoch ist das Jahresbudget 2025?
3.539 € pro Jahr – flexibel für beide Leistungen einsetzbar.
Muss ich mich für eine Leistung entscheiden?
Nein, seit 2025 sind beide Leistungen kombiniert. Familien entscheiden frei, wie sie das Budget nutzen.
Kann ich die Leistungen auf mehrere Zeiträume verteilen?
Ja, sowohl tageweise als auch stundenweise Nutzung ist möglich.
Wird das Pflegegeld während der Nutzung weitergezahlt?
Ja, es wird anteilig weitergezahlt (meist 50 %).
Tipp für Familien & Angehörige:
Sie möchten wissen, wie Sie Pflegegeld, Verhinderungs- & Kurzzeitpflege und eine 24-Stunden-Betreuung optimal kombinieren? Dann lassen Sie sich jetzt kostenlos von viva24 beraten – wir zeigen Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten.







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