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Steuerliche Vorteile bei der 24-Stunden-Pflege: So sparen Sie richtig

  • Autorenbild: Vanessa F.
    Vanessa F.
  • 4. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie die Ausgaben für eine Betreuungskraft zu Hause clever reduzieren: Von haushaltsnahen Dienstleistungen bis hin zum Pflege-Pauschbetrag – mit Beispielen und Tipps zur Kombination der Leistungen.


☝️ Das Wichtigste in Kürze


  • Bis zu 4.000 € steuerlich absetzbar über haushaltsnahe Dienstleistungen

  • Pflege-Pauschbetrag: bis zu 1.800 € ohne Einzelnachweis

  • Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinierbar

  • Zusätzliches Pflegegeld je nach Pflegegrad möglich

  • Kombination der Leistungen reduziert den Eigenanteil deutlich


Steuerliche Absetzbarkeit der 24 Stunden Betreuung


📚 Inhalt


  • Pflege-Pauschbetrag: Steuerfreibetrag für Angehörige

  • Verhinderungspflege: Entlastung für Angehörige und Kombi-Möglichkeiten

  • Pflegegeld und Landeszuschüsse

  • Beispielrechnung: So reduziert sich Ihr Eigenanteil

  • Tipps zur richtigen Dokumentation & Abrechnung

  • Häufige Fragen zu Steuern & Pflege

  • Mit viva24: Betreuung mit Finanzvorteil


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bis zu 4.000 € absetzen


Ein Teil der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung lässt sich steuerlich geltend machen. Konkret:


  • 20 % der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Körperpflege, Putzen, Einkaufen)

  • Maximal absetzbar: 4.000 € pro Jahr

  • Voraussetzung: Rechnung liegt vor, Zahlung erfolgte per Überweisung

Tipp: Achten Sie auf eine klare Leistungsbeschreibung in der Rechnung.


Pflege-Pauschbetrag: Steuerfreibetrag für Angehörige


Wer einen pflegebedürftigen Menschen zu Hause ohne professionelle Pflegeeinrichtung versorgt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen:


  • Pflegegrad 2: 600 €

  • Pflegegrad 3: 1.100 €

  • Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €


Wichtig: Der Pauschbetrag gilt je Pflegebedürftigen und unabhängig vom Pflegegeld. Er muss nicht mit Quittungen belegt werden.


Verhinderungspflege: Entlastung clever nutzen


Jedes Jahr stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis zu 1.612 € für Verhinderungspflege zu – also dann, wenn die gewohnte Pflegeperson verhindert ist.

Das Budget kann auch für die 24-Stunden-Betreuung eingesetzt werden, z. B. anteilig in der Anfangszeit.


Tipp: Kombinieren Sie Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege (z. B. nach Klinikaufenthalt) und erhöhen Sie den Betrag auf bis zu 3.539 € pro Jahr.


Pflegegeld und Landeszuschüsse


Zusätzlich zur steuerlichen Entlastung gibt es direkte Geldleistungen:


  • Pflegegeld (z. B. bei PG 3 = 599 € / Monat)

  • Landespflegegeld in Bayern: 1.000 € / Jahr


Diese Leistungen sind nicht steuerpflichtig und können direkt in die Betreuungskosten eingerechnet werden.


Beispielrechnung: So reduziert sich Ihr Eigenanteil


Kosten für Betreuungskraft: 2.990 €/MonatAbzüge:

  • Pflegegeld PG 3: -599 €

  • Steuerlich absetzbar: -333 €/Monat (bei max. 4.000 € p. a.)

  • Verhinderungspflege (anteilig): -294 €/Monat

  • Landespflegegeld (Bayern, anteilig): -83 €/Monat


Effektiver Eigenanteil: ca. 1.681 €/Monat


Tipps zur richtigen Dokumentation & Abrechnung


  • Rechnungen gut archivieren

  • Zahlung immer per Überweisung (nicht bar)

  • Leistungen klar bezeichnen (Pflege, Haushaltshilfe etc.)

  • Bei Unsicherheit: Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe fragen


Häufige Fragen zu Steuern & Pflege


Kann ich auch ohne Pflegegrad Steuern sparen?

Ja, die haushaltsnahen Dienstleistungen sind auch ohne Pflegegrad absetzbar.


Was ist besser: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen?

Das hängt vom individuellen Pflegebedarf ab – viva24 berät Sie dazu gerne.


Kann ich mehrere Entlastungen gleichzeitig nutzen?

Ja, die Kombination ist erlaubt und sinnvoll (Pflegegeld, Steuer, Verhinderungspflege).


Mit viva24: Betreuung mit Finanzvorteil


viva24 unterstützt Sie nicht nur bei der Vermittlung einer passenden Betreuungskraft, sondern auch bei der optimierten Nutzung von Zuschüssen und Steuervorteilen.

Wir beraten Sie kostenlos, erstellen transparente Angebote und helfen bei der Antragstellung.



 
 
 

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